In erster Linie natürlich der Mandant als Auftraggeber. Oft kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch den Gegner oder Dritte in Betracht.
Sofern vorhanden, werde in vielen Fällen die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehme ich gerne den Schriftverkehr zur Klärung der Kostenübernahme. Diese Dienstleistung erbringe ich für Sie gratis.
In Unfallsachen übernimmt regelmäßig die Haftpflichtversicherung des schadensersatzpflichtigen Unfallgegners das Anwaltshonorar als Teil des Schadens.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare) grundsätzlich vom (unterlegenen) Verlierer zu tragen (Ausnahme: Arbeitssachen).
Für rechtsratsuchende Bürger mit geringem Einkommen gibt es staatliche Hilfestellungen
Die einmal gewährte Prozesskostenhilfe befreit jedoch lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes, ändert aber nichts daran, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der unterlegenen Partei erstattet verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsrecht). Die Anwaltskosten der Gegenseite werden von der Prozesskostenhilfe nicht gedeckt!
Die hierfür erforderlichen Anträge reiche ich gerne für Sie beim zuständigen Gericht ein. Die Antragsvordrucke finden Sie in den auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Formularen.