Opferrecht


Hilfe kann nur erfahren, wer sich helfen lässt.


Wir alle können jederzeit Opfer einer Straftat werden.  Opfer wird man unverhofft und ohne Schuld. Oft löst ein solches Erlebnis psychische, soziale und nicht selten auch materielle Folgen aus. Opfer fühlen sich häufig allein mit der körperlichen Beeinträchtigung, mit ihren Ängsten und nicht zuletzt im Gerichtssaal, wenn sie auf die Täter treffen.

Leider entscheiden sich viele Opfer schon deshalb gegen eine Strafanzeige, weil sie nicht wissen, was auf sie zukommt.

Das Opfer einer Gewalttat entscheidet, ob es seine Rechte und Ansprüche geltend macht. Mein Ziel ist es jedoch, dass die Betroffenen, durch umfassende Information und ohne Angst vor Kosten, die für sie richtige Entscheidung treffen und daraus wieder Kraft und Lebensmut gewinnen können.




Ich biete Opfern eine kostenlose Erstberatung.


Zudem besteht die Möglichkeit, Gewaltschutz z.B. auch durch die  Beantragung einer einstweiligen Anordnung bei Gericht herbeizuführen. 

Insbesondere bei Familienstreitigkeiten und häuslicher Gewalt können dem Täter nach dem Gewaltschutzgesetz folgende Auflagen erteilt werden:

o   Verbot, sich der Wohnung des Verletzten zu nähern bzw. diese zu betreten

 

o  Verbot, Kontakt mit dem Verletzten aufzunehmen     (z.B. durch Telefon, SMS, Internet)  

 

o   Verbot, bestimmte Orte, an denen der Verletzte sich regelmäßig aufhält    (z.B. Arbeitsplatz) aufzusuchen

Schließlich können Opfer einer Gewalttat auch Schadensersatz, vor allem aber Schmerzensgeld einfordern.  Dies muss nicht zwingend in einem weiteren zivilgerichtlichen Verfahren erfolgen. Oftmals können diese Ansprüche direkt im Strafverfahren gegen den Täter geltend gemacht werden (sog.Adhäsionsverfahren).

Der Staat unterstützt insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten die Opfer hinsichtlich der entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten.  Es besteht die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin  als Opferanwalt beigeordnet wird. Die Kosten trägt dann die Staatskasse.  Im Übrigen kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden.